Abänderung der Gesetzesregelung
Allerdings kann (und sollte!) die gesetzliche Regelung durch Vereinbarung abgeändert werden, wie dies in § 436 Abs. 1 BGB nunmehr ausdrücklich ermöglicht wird. So kann der Verkäufer grundsätzlich die Haftung für die Freiheit von öffentlichen Lasten übernehmen.[1] Um schwierige Auslegungsfristen zu vermeiden, sollten die Parteien des Kaufvertrags etwaige vom Verkäufer zu tragende öffentliche Abgabenverpflichtungen genau festlegen.[2]
Ähnliche Rechte
Die Regelung des § 436 BGB gilt entsprechend für die Veräußerung grundstücksgleicher Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht) an Grundstücken.
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