Abänderung der Gesetzesregelung

Allerdings kann (und sollte!) die gesetzliche Regelung durch Vereinbarung abgeändert werden, wie dies in § 436 Abs. 1 BGB nunmehr ausdrücklich ermöglicht wird. So kann der Verkäufer grundsätzlich die Haftung für die Freiheit von öffentlichen Lasten übernehmen.[1] Um schwierige Auslegungsfristen zu vermeiden, sollten die Parteien des Kaufvertrags etwaige vom Verkäufer zu tragende öffentliche Abgabenverpflichtungen genau festlegen.[2]

Ähnliche Rechte

Die Regelung des § 436 BGB gilt entsprechend für die Veräußerung grundstücksgleicher Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht) an Grundstücken.

[2] Bezüglich der Beitragslasten findet sich ein Muster bei Wilhelms, NJW 2003, S. 1420, 1426.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge