Späte Reue

Die Abgabe der Baulasterklärung will gut überlegt sein: Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit Fällen beschäftigen, in denen durch Anfechtung der Baulasterklärung die Löschung der Baulast erreicht werden soll.

Die Möglichkeit, wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten, wird nur ganz selten bestehen.

Meist behaupten die Betreffenden, sie hätten sich in einem Irrtum über den Inhalt und die Reichweite ihrer Willenserklärung befunden (§ 119 BGB). Doch wird es sich in aller Regel um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln.[1] Die Anfechtung wegen Irrtums kommt jedenfalls nach Erteilung der Baugenehmigung, die auf der Baulast fußt, nicht mehr in Betracht.[2] Im Übrigen muss die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden.[3]

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