Verfahrensgang

VG Osnabrück (Urteil vom 21.06.1996; Aktenzeichen 2 A 73/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 21. Juni 1996, soweit darin die Klage zum Aktenzeichen 2 A 73/93 abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin möchte sich von einer Baulast, die ihr Grundstück sowie das des Beigeladenen vereinigt, lösen und die Rechtmäßigkeit ihrer Grenzbauten durch eine bislang nicht eingetragene, aber einst bewilligte Abstandsbaulast erreichen.

Die Grundstücke der genannten Beteiligten liegen an der Ostseite der … Straße, welche hier in etwa von Norden nach Süden verläuft. Das nunmehr im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück 19, Flur 36 der Gemarkung …, war etwa in seiner Mitte mit einem parallel zur Straße stehenden Gebäude mit rechteckigem Grundriss bebaut. An dieses schloß sich ein eingeschossiger, flachgedeckter Trakt an, der auf einer Breite von gut 7 m unmittelbar auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stand und in seinem grenzzugewandten Teil einen Durchgang zum hinteren Grundstücksteil enthielt. Bis zum Jahre 1988 war das nördlich angrenzende Grundstück der Klägerin (Flurstück 18 derselben Flur) in seinem Westteil mit einem deutlich kleineren Gebäude bestanden, dessen Traufe zur Straße zeigte. Mit Bauschein vom 19. Oktober 1988 genehmigte der Beklagte einen Anbau, der L-förmig die südliche Schmal- und die östliche Längsseite des vorhandenen Gebäudes umschließt und unter anderem zur Aufnahme eines Optikergeschäftes genutzt wird. Die Mauern dieses Anbaus stehen gut 14 m auf der Grenze. Von Süden, d.h. dem Grundstück des Beigeladenen aus betrachtet, stellt er sich zur Straße hin als rund 5,80 m hoher Giebel (Fortsetzung des vor Durchführung der Baumaßnahme vorhandenen Giebels) dar, an den sich nach Osten die Traufe des im rechten Winkel dazu errichteten Anbaus anschließt. Die Besonderheit besteht darin, dass der Dachvorsprung des Giebels und die Traufe des Anbaus um rund 20 cm bis zu einem halben Meter über die Grundstücksgrenze ragen.

Zur Erreichung der Baurechtmäßigkeit dieses Anbaus hatte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 6. September 1988 eine notariell beurkundete Abstandsbaulast erklärt. Darin war ein im Wesentlichen 3 m tiefer Streifen entlang der Nordgrenze seines Grundstücks – mit Ausnahme des Bereichs, in dem sein nördlicher Anbau unmittelbar auf der Grenze steht – zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin als Abstandsfläche bezeichnet worden. Nach Beratung im Bauamt des Beklagten erklärten er und die Klägerin dort am 17. Oktober 1988 dann eine von beiden unterschriebene Vereinigungsbaulast. Diese wurde am 19. Oktober 1988 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Am gleichen Tage erhielt die Klägerin ihren Bauschein.

Am 7. Februar 1992/30. März 1992 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen eine umfangreiche Grenzbebauung mit einer Traufhöhe von etwa 5,60 m. Hiergegen legte die Klägerin nicht nur Widerspruch ein. Am 15. September 1992 beantragte sie außerdem, die Vereinigungsbaulast zu löschen und die Abstandsbaulast einzutragen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Sie sei zur Abgabe der Vereinigungsbaulast im Jahre 1988 durch die Täuschung bestimmt worden, die Baurechtmäßigkeit ihrer Bauabsichten könne nur durch diese, nicht jedoch durch die Abstandsbaulast gesichert werden. Das treffe nicht zu. Die Abstandsbaulast hätte ausgereicht. Außerdem fechte sie ihre damals abgegebene Erklärung wegen Irrtums an. Der Beklagte habe wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses auf die Baulast zu verzichten.

Dieser Antrag blieb ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht zwar ihrer zum Aktenzeichen 2 A 18/93 verfolgten Nachbarklage gegen die Baugenehmigung stattgegeben. Den zum Aktenzeichen 2 A 73/93 verfolgten Klagantrag,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1992 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30.3.1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf die am 19.10.1988 eingetragene Vereinigungsbaulast zu verzichten und die am 6.9.1988 beantragte Abstandsbaulast einzutragen,

hat es indes mit folgender Begründung abgewiesen: Auf die Vereinigungsbaulast könne nicht verzichtet werden. Diese liege nach wie vor im öffentlichen Interesse, weil das 1988 genehmigte Gebäude andernfalls die Grenzabstandsvorschriften verletze. Die Vereinigungsbaulast könne auch nicht aus anderen Gründen gelöscht werden. Wegen Irrtums könne sie nach ihrer Eintragung und Erteilung der Baugene...

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