Verschiedene Arten

Bei den öffentlichen Abgaben sind zu unterscheiden[1]:

  • Steuern: Sie können auch ohne eine besondere Leistung erhoben werden.
  • Beiträge: Sie dienen in der Regel dem Ausgleich für den einmaligen Aufwand der öffentlichen Hand.
  • Gebühren: Sie haben Entgeltcharakter und werden nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip für eine dem Pflichtigen individuell zurechenbare Leistung gefordert (als Benutzungsgebühr wiederkehrend und als Verwaltungsgebühr einmalig).
[1] Vgl. Wilhelms, NJW 2003, S. 1420.

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