Was sind ­öffentliche Lasten?

Wenn von "öffentlichen Lasten" die Rede ist, sind damit in der Regel nur die abgaberechtlichen Belastungen gemeint. Sie sind im Gesetz zwar verschiedentlich erwähnt (z. B. §§ 436, 1047 BGB, §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 156 Abs. 1 ZVG), jedoch nur vereinzelt[1] definiert. Nach allgemeiner Auffassung versteht man unter einer öffentlichen Grundstückslast eine Abgabenverpflichtung, die

  • auf öffentlichem Recht beruht,
  • durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und
  • die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt (neben einer persönlichen Zahlungsverpflichtung des Schuldners).[2]

Die öffentliche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, wegen der dinglich gesicherten Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung in dieses zu dulden.[3]

[1] Vgl. etwa § 60 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (v. 31.8.2011, in Kraft seit 1.1.2011): Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
[3] OVG Bautzen, Beschluss v. 16.11.2010, 5 B 207/10, NJOZ 2011 S. 1469.

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