Rechte der ­öffentlichen Hand

Auch der Staat, die Gemeinden und manche öffentlichen Körperschaften und Verbände sind häufig Inhaber von Rechten, die auf einem (Privat-)Grundstück dinglich lasten. Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme – mitunter auch überraschend:

 
Praxis-Beispiel

Neuer Eigentümer haftet für rückständige Grundsteuern

Eine Grundstückserwerberin wurde mit einem Duldungsbescheid der Kommune im Dezember 2005 auf Zahlung wegen rückständiger Grundsteuern für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2003 in Anspruch genommen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb auch vor dem OVG Bautzen[1] erfolglos:

Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als 2 Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen. Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, sodass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf.

Öffentliche Lasten können zum einen Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Abgaben, sein (dazu Abschn. 2). Es kann sich aber auch um Rechte handeln, die auf ein bestimmtes (tatsächliches) Verhalten des Grundstückseigentümers gerichtet sind. Hier ist vor allem die in verschiedenen landesrechtlichen Bauordnungen geregelte Baulast zu nennen, die als dingliche Duldungs- und Unterlassungspflicht auf einem Grundstück ruhen kann (dazu Abschn. 3).

Wer haftet?

Diese öffentlichen Lasten können beim Grundstückserwerb einen erheblichen – leider oft unterschätzten – Kostenfaktor darstellen. Deshalb sind Haftungsfragen zu beantworten (dazu Abschn. 4).

[1] OVG Bautzen, Beschluss v. 8.1.2009, 5 A 168/08, NZM 2009 S. 447.

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