Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K, vertreten durch Rechtsanwalt R, geht gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis der Stadt München für Mieter M des Teileigentums Nr. 4 vor. K rügt, M betreibe in den Räumen de facto eine Spielhalle bzw. spielhallenähnliche Vergnügungsstätte mit 3 Gewinnspielgeräten sowie 3 Dartspiel-Münzautomaten mit Betriebszeiten bis 5 Uhr morgens. Nach der Gemeinschaftsordnung sei in den Räumen lediglich ein "Imbiss" mit einer Öffnungszeit bis maximal 24 Uhr erlaubt. Die Stadt hätte daher den Antrag auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen müssen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die erforderliche Baugenehmigung bzw. die für diese Betriebsart erforderliche Gaststättengenehmigung nicht vorliege. Darüber hinaus macht K eine Vielzahl von Beeinträchtigungen durch den Gaststättenbetrieb geltend, u. a. durch süchtige Spieler, Raucher und Trinker, die lärmten, sich auf den im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer gehörenden Flächen vor dem Lokal aufhielten und die Regelungen der Hausordnung, die bestimmte Flächen zum Rauchen vorsehe, verletzten.

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