Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatten wegen Überlassung eines Teils der Ehewohnung an den anderen Ehegatten Nutzungsvergütung verlangen kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1997 geheiratet und sich im Januar 2006 getrennt. Aus ihrer Ehe war ein im Jahre 1998 geborenes Kind hervorgegangen.

Bis zum Dezember 2006 lebten sie in der Ehewohnung getrennt. Hierbei handelte es sich um das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Eigenheim.

Das FamG wies den Parteien zunächst einzelne Räume zur Alleinnutzung zu und ordnete hinsichtlich anderer Räume eine gemeinsame Nutzung an. Diesen Beschluss hob es anschließend auf und wies den Antrag der Ehefrau wegen Wohnungszuweisung zurück. Auch der Antrag des Ehemannes auf Zahlung einer Nutzungsvergütung wurde abgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Auch das OLG verneinte einen Anspruch des Ehemannes auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen die Ehefrau. Ein Anspruch bestehe deshalb nicht, weil dies nicht der Billigkeit entspreche. Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung stelle keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre (MünchKomm/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 1361b, Rz. 13; vgl. auch Schwab/Motzer, a.a.O., VIII, Rz 81; Staudinger/Voppel, BGB, April 2007, § 1361b, Rz. 81).

In dem entschiedenen Fall sei eine annähernd gleichwertige Wohnungsteilung erfolgt. Die Ehefrau habe mit dem gemeinsamen Kind der Parteien das Obergeschoss des Hauses bewohnt, während der Ehemann überwiegend die Räume im Erdgeschoss genutzt habe. Eine überwiegende Nutzung der Ehewohnung durch die Ehefrau lasse sich nicht feststellen. Angesichts dessen sei der Eingriff in die Alleineigentümerstellung des Ehemannes nicht schwerwiegend, zumal er unstreitig über ein Nettoeinkommen von ca. 7.000,00 EUR verfüge und angesichts dieses Einkommens an sich verpflichtet sei, für das gemeinsame Kind deutlich höheren Kindesunterhalt zu zahlen, als er tatsächlich leiste.

Zumindest für einen gewissen Zeitraum müsse er die entschädigungslose Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau akzeptieren. Hierfür spreche auch die Verantwortung, die Ehegatten aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft für einander gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zu tragen hätten. Schließlich sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass die Trennung von dem Ehemann initiiert worden sei. Es könne daher von ihm eine nacheheliche Solidarität jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum erwartet werden.

 

Hinweis

Ob eine Nutzungsvergütung der Billigkeit entspricht, ist vor allem dann zu prüfen, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Alleinnutzung gegen seinen Willen aufgedrängt worden ist. Ist der Wohnbedarf des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten tatsächlich geringer als der ihm aufgedrängte Wohnwert, ist die Vergütung entsprechend herabzusetzen. Kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte eine finanzielle Entschädigung nicht leisten und müsste er aus diesem Grunde die Wohnung aufgeben, ist es gerechtfertigt, dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ganz zu versagen.

Auch dann, wenn die Wohnung einem Ehegatten nicht gegen seinen Willen aufgedrängt wurde, hängt die Billigkeit einer Nutzungsvergütung primär von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Eheleute sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.02.2008, 10 UF 97/07

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