Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsvergütung: Anspruch eines Ehegatten wegen Überlassung eines Teils der Ehewohnung, deren Alleineigentümer er ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Nutzungsvergütung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch verlangt werden, wenn keine Verpflichtung zur Überlassung besteht, sondern das Nutzungsrecht freiwillig eingeräumt wurde.

2. Der Ehegatte, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, kann vom anderen grundsätzlich auch dann eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Wohnung zwischen ihnen aufgeteilt worden ist. Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung stellt aber regelmäßig keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre.

3. Die Zahlung einer Nutzungsvergütung kann auch unbillig sein, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte in dem von ihm bewohnten Teil der Ehewohnung das gemeinsame Kind betreut hat, wenn der Anspruchsteller über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfügt und wenn die Trennung der Eheleute von ihm ausgegangen ist.

 

Normenkette

BGB § 1361b

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen 7 F 283/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 16.4.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 7.678,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beiden im Jahre 1969 geborenen Parteien haben 1997 geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind A., geb. 1998, hervorgegangen.

Die Trennung der Parteien erfolgte spätestens im Januar 2006. Bis zum 21.12.2006 lebten die Parteien in der Ehewohnung getrennt. Hierbei handelt es sich um das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Eigenheim in E.

Durch Beschluss vom 11.12.2006 (7 F 262/06) hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung einzelne Räume der Ehewohnung den Parteien zur Alleinnutzung zugewiesen und hinsichtlich anderer Räume eine gemeinsame Nutzung durch die Parteien angeordnet. Diesen Beschluss hat das AG durch weiteren Beschluss vom 19.3.2007 (7 F 285/06 EAO) aufgehoben und den Antrag der Antragsgegnerin wegen Wohnungsnutzung abgewiesen.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich eine Nutzungsvergütung für die von der Antragsgegnerin genutzten Räume geltend gemacht und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn eine Nutzungsvergütung, wie folgt, zu zahlen:

  • 3.784,08 EUR insgesamt für die Zeit vom 16.1. bis 30.6.2006,
  • monatlich 686 EUR für die Zeit vom 1.7. bis 21.12.2006.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Trotz der Mitbenutzung der Wohnung durch beide Ehegatten sei er berechtigt, eine Nutzungsvergütung zu beanspruchen. Dies folge aus seiner Stellung als Alleineigentümer. Seinem Zahlungsbegehren habe er einen Quadratmeterpreis von 7 EUR zugrunde gelegt. Nach dem Mietspiegel für E. ergebe sich für eine sehr gute Ausstattung und gute Wohnlage zwar eine Kaltmiete von 5 EUR bis 6,30 EUR. Angesichts des Zustandes des Eigenheims müsse aber von einem Quadratmeterpreis von 7 EUR ausgegangen werden.

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin in Änderung des angefochtenen Beschlusses die Zahlung von 7.678,77 EUR aufzugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Bei Mitbesitz, wie vorliegend, fehle ein Anspruch auf Nutzungsvergütung. Im Übrigen liege ein Fall der aufgedrängten Nutzung vor.

Soweit überhaupt eine Nutzungsvergütung in Betracht komme, könne ein Quadratmeterpreis von höchstens 4,50 EUR zugrunde gelegt werden. Unklar sei auch, wie sich die vom Antragsteller zugrunde gelegte Quadratmeterzahl ergebe. Für das vom gemeinsamen Kind genutzte Kinderzimmer und Bad könne ein Nutzungsentgelt jedenfalls nicht verlangt werden.

Der Senat hat den Antragsteller angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.1.2008 verwiesen.

II. Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung für die Zeit vom 16.1. bis 21.12.2006.

1. Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat gem. § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsvergütung sind vorliegend nicht gegeben.

a) Allerdings steht der Zuerkennung einer Nutzungsvergütung nicht entgegen, dass eine gerichtliche Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung erst mit dem Beschluss des AG vom 11.12.2006 und damit kurz vor Ablauf des Zeitraums, für den der Antragsteller eine solche Vergütung geltend macht, ...

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