Leitsatz

Zu den Grenzen eines Ausbaurechts

 

Nutzungsmöglichkeit

Fakten:

In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass der über dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers gelegene Dachboden als Wohnung ausgebaut werden darf. Folglich nahm der Wohnungseigentümer entsprechende Baumaßnahmen vor und baute Dachfenster in die Dachfläche ein und errichtete weiter eine Loggia. Die Befugnis zum Dachausbau schließt jedoch nur das Recht ein, durch den Einbau von Dachfenstern oder Dachgauben das notwendige Licht der Wohnung zuzuführen. Die Befugnis in der Teilungserklärung kann aber nicht so ausgelegt werden, durch den Einbau einer Loggia einen so erheblichen Eingriff in die Dachkonstruktion und die Fassade des Hauses vorzunehmen, dass eine offene, nicht durch das Schrägdach abgedeckte Fläche entsteht und sich daraus Folgen für die Abführung des anfallenden Oberflächenwassers ergeben. Durch die vorgenommene bauliche Veränderung werden jedenfalls die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Denn in der Vergangenheit kam es in der Wohnung eines anderen Eigentümers im Bereich der über dessen Wohnung liegenden Loggia zu Wasserschäden. Allein das Risiko, dass sich solche Schäden wiederholen, reicht als eine Beeinträchtigung aus.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004, 2Z BR 217/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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