Leitsatz

Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, hat der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 557 Abs. 1 BGB). Eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses kann der Vermieter auch dann rückwirkend geltend machen, wenn er den vereinbarten Mietzins vorbehaltlos entgegengenommen hat.

Bei einem bestehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat der Vermieter die Wahl zwischen der Geltendmachung des vereinbarten und des ortsüblichen Mietzinses. Ist der ortsübliche Mietzins höher als der vereinbarte, kann der Vermieter die für ihn günstigere Berechnungsmethode wählen und vom Mieter Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses verlangen. In diesem Fall tritt durch die Zahlung des vereinbarten Mietzinses nur eine Teilerfüllung des Nutzungsentschädigungsanspruchs ein, so dass der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem und ortsüblichen Mietzins hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Zahlungen des Mieters in Höhe des vereinbarten Mietzinses vorbehaltlos angenommen hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.07.1999, XII ZR 215/97

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