Wird das Haus veräußert, so stehen die Ansprüche dem Grundstückserwerber zu, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag vor dem Eigentumswechsel aufgrund einer noch vom Veräußerer erklärten Kündigung beendet worden ist.[1]

 
Achtung

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung verjährt in 3 Jahren. Mit diesem Anspruch verjähren auch alle konkurrierenden Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

[1] BGH, Urteil v. 28.6.1978, VIII ZR 139/77, BGHZ 72 S. 147.

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