In Dokumentationspflichten, Kap. 3 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) wird dargelegt, dass bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten immer ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten ist. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Aufzeichnungen selbst als auch die Übertragungswege von der Kamera bis zum Speichermedium insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen sind. Zudem ist eine Auswertung des Videomaterials nur im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung zulässig.

Ein angemessenes Schutzniveau kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Das Speichermedium wird in einem ständig verschlossenen Raum untergebracht und die Zutrittsmöglichkeit auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt.
  • Die Aufzeichnungen werden mittels Passwort geschützt.
  • Es erfolgt die Verschlüsselung der Daten.
  • Die Datenübertragung erfolgt nur über gesicherte Übertragungswege.
  • Es werden Regelungen aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Auswertung des Videomaterials erfolgen kann und wer dazu befugt sein soll.
  • Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt nur im Vieraugenprinzip.

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