Leitsatz

Nur bei eindeutigen Verhältnissen und klaren Mehrheiten kann ein Versammlungsleiter bei Abstimmungen die (vom BGH grds. bestätigte) sog. Subtraktionsmethode anwenden

 

Normenkette

§ 25 WEG

 

Kommentar

  1. Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann ein Versammlungsleiter das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei – auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten – Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (vgl. auch BGH v. 19.9.2002, V ZB 37/02, NZM 2002, 992 und BayObLG v. 11.7.2002, 2Z BR 60/02, BayObLGZ 2002, 221). Er kann sich also insoweit der sog. Subtraktionsmethode bedienen. Besonderer organisatorischer Maßnahmen zur exakten Feststellung des Mehrheitswillens, also Feststellung der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und deren Stimmkraft sowie der genauen Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen und der Enthaltungen, bedarf es allerdings nur dann nicht, wenn eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen bzw. zu erwarten sind.
  2. Im vorliegenden Fall hatte der Versammlungsleiter weder die Ja-, noch die Nein-Stimmen, noch die Enthaltungen ausgezählt. Auch im Anschluss an Zeugeneinvernahmen blieb zweifelhaft, wie die Mehrheitsverhältnisse lagen. Es kann nicht Sinn eines Beschlussanfechtungsverfahrens sein, durch eine unverhältnismäßige Beweisaufnahme im Nachhinein eine Klärung der Frage zu versuchen, ob ein Beschlussantrag eine Stimmenmehrheit gefunden hat, wenn der Versammlungsleiter – wie hier – von einer hinreichend verlässlichen Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses abgesehen hat. Bleiben Zweifel an den Mehrheitsverhältnissen, kann ein Versammlungsleiter auch nicht die mehrheitliche Annahme eines Beschlussantrags feststellen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004, 2Z BR 109/04 = NZM 7/2005, 262)

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