Leistungsberechtigten steht die Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Fall der dauerhaften Unterbringung in Einrichtungen zu. Der berücksichtigungsfähige notwendige Lebensunterhalt innerhalb von Einrichtungen entspricht grundsätzlich den vorgesehenen Bedarfen (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, allerdings in pauschalierter Form).

Der überwiegende Teil der Leistungen wird aber häufig bereits in Form von Sachleistungen durch die jeweilige Einrichtung abgesichert (z. B. Unterkunft, Strom, Ernährung, Körperpflege). Deshalb ist in der Regel neben einem Bedarf an Bekleidung nur noch ein Barbetrag zur persönlichen Verwendung erforderlich.

Für Erwachsene wird daher mindestens ein Barbetrag in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1 als monatlich pauschalierte Leistung bewilligt. Für Minderjährige setzen die zuständigen Landesbehörden einen angemessenen Barbetrag fest.

 
Hinweis

Einmalige Leistungen

Neben den Regelbedarfsstufen existieren zudem noch verschiedene einmalige Leistungen und Mehrbedarfstatbestände, um den notwendigen Lebensunterhalt abzusichern. Darunter fallen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung oder Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Solche Leistungen sind gesondert zu beantragen. Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) müssen nicht gesondert beantragt werden.[1]

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