Leitsatz
- Der das von dritter Seite vorformulierte Angebot eines Erwerbers im steuersparenden Erwerbermodell beurkundende Notar haftet gem. § 17 Abs. 1 BeurkG, wenn er den Erwerber nicht über die Gefahren ungesicherter Vorleistungen belehrt.
- Der Belehrungspflicht steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar die Urkunde nicht selbst entworfen hat.
- Stammt der Entwurf der Urkunde – für den Notar ersichtlich – nur von einer Vertragspartei und enthält er einseitig begünstigende Vertragsbedingungen, spricht dies für eine Pflicht des Notars zu intensiver Belehrung.
- Ein Mitverschulden des Erwerbers scheidet aus, wenn dieser aufgrund der unterbliebenen Belehrung über ungesicherte Vorleistungen die schadensstiftende Zahlung vornimmt.
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