Leitsatz

  1. Der das von dritter Seite vorformulierte Angebot eines Erwerbers im steuersparenden Erwerbermodell beurkundende Notar haftet gem. § 17 Abs. 1 BeurkG, wenn er den Erwerber nicht über die Gefahren ungesicherter Vorleistungen belehrt.
  2. Der Belehrungspflicht steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar die Urkunde nicht selbst entworfen hat.
  3. Stammt der Entwurf der Urkunde – für den Notar ersichtlich – nur von einer Vertragspartei und enthält er einseitig begünstigende Vertragsbedingungen, spricht dies für eine Pflicht des Notars zu intensiver Belehrung.
  4. Ein Mitverschulden des Erwerbers scheidet aus, wenn dieser aufgrund der unterbliebenen Belehrung über ungesicherte Vorleistungen die schadensstiftende Zahlung vornimmt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 14.7.2004, 3 U 35/04

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