Rz. 84

Die Voraussetzungen, dass jemand sein Erbrecht durch ein Urteil verliert, sind in § 72 Erbgesetz geregelt.

 

Rz. 85

Soweit jemand wegen einer strafbaren Handlung gegenüber demjenigen, den er beerben sollte, verurteilt wird und stirbt der Erblasser oder verliert er seine Testierfähigkeit aufgrund der Handlung, kann dem Täter ganz oder teilweise das Recht zu erben oder zu einer ungeteilten Übernahme des Nachlasses (uskifte) durch Urteil entzogen werden.

 

Rz. 86

Der Verlust des Erbrechts tritt in Norwegen im Gegensatz zu anderen Ländern nicht automatisch ein. Das Urteil auf Verlust des Erbrechts muss nicht notwendigerweise in einem strafrechtlichen Verfahren erfolgen, sondern kann auch in einem späteren Zivilprozess erfolgen.

 

Rz. 87

Da das Gesetz vom Wortlaut von "Verlust des Erbrechts" spricht, unterfällt auch das Recht auf ungeteilte Übernahme des Nachlasses (uskifte) unter diese Vorschrift.[29]

[29] Grundlegend dazu das Oberste Norwegische Gericht, Norsk Rettstidende 1982 S. 1256.

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