Rz. 173

Eine AS ist dann insolvent, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht mehr bei deren Fälligkeit erfüllen kann, soweit es sich dabei nicht um einen vorübergehenden Zustand handelt. Gleichwohl liegt dann keine Insolvenz vor, wenn die Vermögensgegenstände und Einnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ausreichen.[533]

 

Rz. 174

Wenn die AS insolvent ist, hat der Verwaltungsrat[534] der AS die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hierfür besteht keine gesetzliche Frist. Wenn aber der Verwaltungsrat nach Eintritt der Insolvenz die Anmeldung verzögert und dadurch der AS, den Gesellschaftern oder den Gläubigern der AS oder anderen Dritten ein Schaden entsteht, haftet ihnen der Verwaltungsrat grundsätzlich[535] für diesen Schaden.[536]

 

Rz. 175

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsgewalt der AS über ihre Vermögensgegenstände auf die Insolvenzmasse über. Dadurch entsteht die Insolvenzmasse als eigenständige juristische Person,[537] die durch den Insolvenzverwalter vertreten wird[538] und mit Eintragung im Handelsregister eine eigene Handelsregisternummer erhält.

 

Rz. 176

Im Rahmen der Insolvenz sollen die Vermögensgegenstände der AS realisiert und die Erlöse an die Gläubiger ausgeschüttet werden.[539] Anschließend werden die AS und die Insolvenzmasse im Handelsregister gelöscht.[540]

[533] § 61 KKL.
[534] Wiker/Ro, S. 219.
[535] Vgl. Landgericht Frostating (Frostating lagmannsrett), Urt. v. 5.1.2021 in Sachen LF-2019–145682, wonach der Verwaltungsrat mangels schuldhaften Verhaltens dann nicht hafte, wenn trotz der Insolvenz noch eine Hoffnung auf Rettung der AS bestand und der Verwaltungsrat gezielt auf die Rettung hinarbeitete.
[536] § 17–1 ASL.
[537] Wiker/Ro, S. 352.
[538] § 85 Abs. 3 S. 1 KKL.
[539] § 117 und §§ 127 ff. KKL.
[540] § 138 Abs. 2 S. 3 KKL.

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