Rz. 15

Das Gründungsdokument muss u.a. den vollständigen Gesellschaftsvertrag enthalten. Er wird mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellschafter das Gründungsdokument unterzeichnen, abgeschlossen. Der Anmeldung zur Eintragung der AS im Handelsregister ist der Gesellschaftsvertrag in beglaubigter Kopie als separates Dokument gleichwohl beizufügen, obwohl er sich bereits vollständig aus dem Gründungsdokument ergibt.

 

Rz. 16

Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[47] Dies gilt auch dann, wenn keine Angaben wie beispielsweise der Gegenstand des Unternehmens und der Betrag des Stammkapitals, die als solche anmeldepflichtig sind, abgeändert werden. Der Anmeldung sind das Protokoll über die Gesellschafterversammlung, auf der die Abänderung beschlossen wurde, und der Gesellschaftsvertrag jeweils in beglaubigter Kopie beizufügen. Die Eintragung im Handelsregister ist rein deklaratorischer Natur, soweit die Gesellschaftsvertragsabänderung nicht Gegenstände wie beispielsweise eine Stammkapitalerhöhung betrifft, für welche die Eintragung konstitutiv ist.

[47] § 4–1 Abs. 2 S. 3 FREGL; vgl. hierzu Norsk Lovkommentar til foretaksregisterloven/Kjrsvik, § 4–1 Rn 76.

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