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Der Gesellschaftsvertrag muss – wie auch die übrige Gründungsdokumentation – in norwegischer Sprache abgefasst werden. Alternativ können zweispaltige Dokumente in norwegischer und einer anderen Sprache erstellt werden, wobei die norwegische Sprache maßgeblich sein muss. In allen anderen Fällen muss eine norwegische Übersetzung vorgelegt werden, die durch einen in Norwegen staatlich zugelassenen Übersetzer (Statsautorisert Translatr) erstellt und bestätigt werden muss.

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