Rz. 5

Die Gründung der AS kann privatschriftlich oder elektronisch erfolgen[17] und bedarf daher nicht einer notariellen Form, die im norwegischen Recht ehedem völlig unbekannt ist.[18] Weiterhin ist für die Anmeldung der AS zur Eintragung im Handelsregister eine öffentlich beglaubigte Form nicht erforderlich. Stattdessen kann die Handelsregisteranmeldung formlos unterzeichnet oder elektronisch vorgenommen werden. Die elektronische Gründung und Anmeldung stehen allerdings nur Personen offen, die in Norwegen registriert sind und daher Zugang zu den verschiedenen elektronischen Portalen haben, die für diese Zwecke in Norwegen zur Verfügung stehen.

 

Rz. 6

Die Gründung der AS bedarf der Erstellung eines Gründungsdokuments durch die Gründungsgesellschafter,[19] das den Gesellschaftsvertrag sowie Angaben zu den Gründungsgesellschaftern, nämlich deren Name oder Firma, deren Anschrift und deren Personen- oder Handelsregisternummer enthalten muss. Wenn ein – nicht-norwegischer – Gründer keine Personennummer hat, ist stattdessen das Geburtsdatum anzugeben.[20] Außerdem sind Angaben zu der Anzahl der Geschäftsanteile, welche die einzelnen Gründungsgesellschafter übernehmen, zu deren Ausgabebetrag, zum Zeitpunkt, zu dem die Einlagen geleistet werden sollen, und zum Verwaltungsrat zu machen.[21]

Ein Musterprotokoll für die Gründung einer AS sieht das ASL nicht vor.[22] Wenn die AS aber elektronisch gegründet wird, wird das Gründungsdokument durch das Portal, auf dem die Gründung vorgenommen wird, aufgrund eines dort hinterlegten Standarddokuments erstellt.

Soweit Sacheinlagen geleistet werden sollen, muss das Gründungsdokument auch hierzu Angaben machen. Wenn die Gründungskosten durch die AS getragen werden sollen, ist auch dies einschließlich der einzelnen Kosten in dem Gründungsdokument anzugeben.[23] Die AS kann die Gründungskosten insoweit übernehmen, als sie nicht den Gesamtbetrag der Einlagen, bestehend aus Nennbetrag und einem etwaigen Aufgeld, überschreiten.[24]

Außerdem soll grundsätzlich ein norwegischer Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer der AS in dem Gründungsdokument bestellt werden.[25] Allerdings können die Gründungsgesellschafter im Gründungsdokument die AS unter bestimmten Voraussetzungen von der Prüfungspflicht befreien. In diesem Fall muss in dem Gründungsdokument kein Abschlussprüfer bestellt werden.

[17] § 2–1 (1) S. 3 ASL.
[18] Siehe beispielsweise hinsichtlich der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der AS Aab-Evensen, S. 1190.
[19] § 2–9 S. 1 ASL.
[20] M. Aarbakke u.a., § 2–3 Rn 1.1.
[21] § 2–1 (1) und § 2–3 (1) Nr. 1 bis Nr. 5 ASL.
[22] Siehe zur Diskussion aus dem Jahre 2011 zur Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags Mörsdorf, TfF 1/2011, 16, 17 f.
[23] § 2–5 (1) S. 2 ASL.
[24] § 2–5 (1) S. 1 ASL.
[25] § 2–3 (1) Nr. 6 ASL.

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