Rz. 47

Im Falle von Handelsregisteranmeldungen, die nicht die Gründung der AS betreffen, sind stets die Beschlüsse und Unterlagen beizufügen, aus denen sich der Gegenstand der Anmeldung ergibt. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um die Protokolle von Gesellschafterversammlungen.

Wie bei der Gründung sind diese Unterlagen als beglaubigte Kopie oder, wenn es sich um Erklärungen gegenüber dem Handelsregister wie beispielsweise bei einer Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen auf Geschäftsanteile im Rahmen einer Stammkapitalerhöhung handelt, im Original beizufügen. Wenn die Handelsregisteranmeldung schriftlich erfolgt, müssen diese Originalunterlagen die handschriftliche Unterschrift des Erklärenden tragen; elektronische Unterschriften reichen insoweit also nicht aus. Im Falle von Gesellschaftsvertragsabänderungen ist der abgeänderte Gesellschaftsvertrag in beglaubigter Kopie einzureichen.

 

Rz. 48

Alle Beschlüsse und Unterlagen müssen in norwegischer Sprache abgefasst werden. Alternativ können – wie im Rahmen der Gründung der AS – zweispaltige Dokumente in norwegischer und einer anderen Sprache erstellt werden, wobei die norwegische Sprache maßgeblich sein muss. In allen anderen Fällen muss eine norwegische Übersetzung vorgelegt werden, die durch einen in Norwegen staatlich zugelassenen Übersetzer erstellt und bestätigt werden muss.

Bei Verschmelzungen und Spaltungen akzeptiert das Handelsregister aber in aller Regel, dass die Anlagen zu den Verträgen, die Listen und Übersichten über das zu übertragende Vermögen enthalten, in englischer Sprache abgefasst sind und eine norwegische Übersetzung nicht vorgelegt wird.

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