Normenkette

§ 28 WEG, § 675 BGB, § 666 BGB, § 259 BGB

 

Kommentar

1. Insoweit darf auf die vorausgegangene Entscheidung des OLG Hamm ( OLG Hamm, Beschluss v. 12. 2. 1998, Az.: 15 W 319/97) verwiesen werden. Der Streit wurde damals vom OLG an das LG Bielefeld zurückverwiesen.

2. Das LG Bielefeld hat nunmehr neuerlich in diesem Streit über die Örtlichkeit der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen entschieden und nach eingehender Beweisaufnahme zu den seinerzeitigen Vorgängen eines antragstellenden Eigentümers vor der Tür des Verwalterbüros festgestellt, dass der betreffende Eigentümer nach wie vor im Verwalterbüro Unterlageneinsicht nehmen müsse, ihm also auch dort die Einsichtnahme möglich und weiterhin zumutbar sei. Insoweit müsse nach derzeitiger Sachlage im Rahmen einer neuen Terminvereinbarung auch nicht mit einem "tätlichen Angriff"aus dem Verwalterbüro gerechnet werden.

Der im vorausgegangenen Verfahren vom Antragsteller behauptete Sachverhalt ("Körperverletzung" durch den Verwalter) habe sich nach Anhörung der Beteiligten und der erfolgten Vernehmung diverser Zeugen nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt und erwiesen. Der Geschäftsführer der Verwaltung habe hier dem Eigentümer keinen Boxhieb versetzt, vielmehr habe er ihn mit der rechten Hand aus der Bürotür "zurückgestoßen" bzw. "zurückgeschubst", nachdem der Antragsteller versucht hatte, sich in die Büroräumlichkeiten "hineinzudrängeln". Dieser Stoß oder Schubs sei auch nicht dafür ursächlich gewesen, dass der Antragsteller zu Boden gegangen sei; nach Zeugenaussagen habe er sich vielmehr "theatralisch zu Boden fallen lassen".

Damit war der Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen an einem "neutralen Ort" als unbegründet zurückzuweisen, ebenso die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Bielefeld.

3. Außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht angeordnet, bei Geschäftswertansatz von DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( LG Bielefeld, Beschluss vom 26.11.1998, 23 T 110/98, mitgeteilt von RA A. Frohne, Bielefeld)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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