Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Bei einer richterlichen Entscheidung im Rahmen der Gebrauchsregelung ist die zulässige Spieldauer für musizierende Miteigentümer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen (hier: Klavier-Spielzeit von täglich 1 1/2 Std).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.1984, 20 W 148/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Ein durch das Musikspiel gestörter Miteigentümer hatte hier den Unterlassungsantrag gestellt, der Antragsgegnerin jegliches Klavierspiel zu untersagen, hilfsweise ihr nur eine Spielzeit von täglich 1 Std. (außer Samstag und Sonntag) einzuräumen. Das Amtsgericht sprach der Antragsgegnerin eine Spielzeit von täglich 4 Std. und sonntags und an Feiertagen von täglich 2 Std. zu. Das Landgericht beschränkte dann die Spielzeit auf durchgehend täglich 1 1/2 Std. Das OLG Frankfurt bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass das Klavierspiel nicht gänzlich untersagt werden könne (h. R.M., OLG Hamm, NJW 81, 465); auch eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke komme nicht in Betracht, weil diese einem Musizierverbot ähnlich sei. Der Zuspruch von täglich 1 1/2 Std. Spielzeit käme allerdings keinem Musizierverbot gleich. Berücksichtigt werden müssten auf jeden Fall die wesentlichen Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer, insbesondere der Antragsteller; der notwendige Interessenausgleich sei durch den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung korrekt vorgenommen worden. Insoweit stehe die neuerliche Entscheidung auch nicht in Widerspruch zur vorerwähnten Entscheidung des OLG Hamm, so dass es keiner Vorlage der Sache an den BGH bedürfe.

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