1 Leitsatz

Der Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

2 Normenkette

§§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 6 WEG

3 Das Problem

K klagt gegen Verwalter V auf Berichtigung der Niederschrift.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K habe zwar einen Berichtigungsanspruch. K habe aber den Falschen verklagt. Gem. § 18 Abs. 1 WEG obliege die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter sei nur das Vollzugs- und Vertretungsorgan. Dies habe zur Folge, dass wohnungseigentumsrechtliche Beziehungen zwischen dem Verwalter und den einzelnen Eigentümern nicht (mehr) bestehen.

Hinweis

  1. Enthält eine Niederschrift – vor allem, aber nicht nur – Auslassungen, Fehler, Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten, ist sie unvollständig, beurkundet sie unverhältnismäßig viel Überflüssiges oder weist sie unzulässige Inhalte auf, kann sie ohne zeitliche Beschränkung berichtigt werden.
  2. Wird ein Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt oder wird eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch wiedergegeben, besteht für ihn ein Anspruch auf Berichtigung. Aus einer nicht ordnungsmäßigen Niederschrift können ferner Schadensersatzansprüche erwachsen.
  3. Der Berichtigungsanspruch richtet sich seit dem 1.12.2020 – wie vom AG erkannt – gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da der Verwalter für sie als Organ die Niederschrift erstellt. Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer oder die Verwaltungsbeiräte. Diese werden als (Hilfs-)Organe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig.

5 Entscheidung

AG Hannover, Urteil v. 16.12.2020, 483 C 634/20

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