Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 20.06.1996; Aktenzeichen 5 A 675/96)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 08.12.1999; Aktenzeichen 6 P 11.98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 20. Juni 1996 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf Einladung des Personalrats und des Richterrats des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde am 26. April 1996 eine Wahlversammlung zur erstmaligen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei dem FG durchgeführt. Die dort beschäftigten sieben Schwerbehinderten, vier Richter, zwei Angestellte und ein Arbeiter, wählten den Beteiligten zu 1) zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und den Beteiligten zu 2) zu seinem Stellvertreter. Beide Beteiligte sind Richter am Finanzgericht.

Am 7. Mai 1996 hat der Antragsteller die Wahl bei dem Verwaltungsgericht angefochten. Er vertritt die Auffassung, daß schwerbehinderte Richter nicht zusammen mit den übrigen Beschäftigten eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung wählen dürfen. Dies folge aus § 24 Abs. 1 Satz 3 Schwerbehindertengesetz – SchwbG –, wonach schwerbehinderte Richter ihre eigenen Schwerbehindertenvertreter wählen. Zwar seien auch Gerichte Dienststellen i. S. von § 6 BPersVG und § 6 Abs. 1 NdsPersVG. In ihnen bildeten jedoch die Richter und die übrigen Beschäftigten zwei eigenständige Gruppen, die nicht gemeinsame Schwerbehindertenvertrauensleute, sondern zwei Schwerbehindertenvertrauensleute wählten, nämlich die Schwerbehindertenvertrauensleute der Richter und die Schwerbehindertenvertrauensleute der übrigen Bediensteten. Richter, die als solche tätig seien, seien nicht Gruppe i. S. des Personalvertretungsrechts; sie hätten ihre eigenen Vertretungsorgange. Zwar erreichten weder die Richter noch die übrigen Beschäftigten die für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung erforderliche Mindestzahl von fünf Beschäftigten. Für eine Zusammenfassung bestehe gleichwohl kein Bedürfnis, weil in diesem Fall Gerichte unterschiedlicher Gerichts zweige und -stufen zusammengefaßt werden könnten. Dies sei für das FG von dem Niedersächsischen Justizministerium auch beabsichtigt. Im übrigen weise die Wahl einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahl verfahren auf; denn die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich erfolgt.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die am 26. April 1996 durchgeführten Wahlen des Beteiligten zu 1) zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Niedersächsischen Finanzgerichts und des Beteiligten zu 2) zu seinem Stellvertreter ungültig sind.

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben erwidert: Der Antragsteller sei bereits im Februar 1996 über die Absicht der Wahl einer gemeinsamen Vertretung der Schwerbehinderten informiert worden. Dies sei nicht gerügt worden. Die Zulässigkeit der Wähl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung sei in der Kommentarliteratur strittig. Die allgemeine Aufgabenstellung der Schwerbehindertenvertretung dulde eine unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Richtern und anderen Beschäftigten nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Aufspaltung der Schwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis führe, daß eine Schwerbehindertenvertretung überhaupt nicht zu wählen wäre. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei die Stimmenauszählung öffentlich gewesen.

Mit Beschluß vom 20. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ungültig sei, und zwar mit folgender Begründung: Der Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrages stehe nicht entgegen, daß sich der Antragssteller vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gegen die Durchführung der Wahl gewandt habe. Eine derartige Anforderung stelle § 21 Nds. PersVG nicht auf. Der Antrag habe in der Sache Erfolg, weil die Beteiligten zu 1) und zu 2) unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht gewählt worden seien. Am Wahltag hätten bei dem Niedersächsischen Finanzgericht weder von den schwerbehinderten Beamten, Angestellten und Arbeitern noch von den Richtern eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden dürfen. Aus der Systematik des § 24 Abs. 1 SchwbG folge, daß bei Gerichten, die auch Dienststellen i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG seien, stets zwei Schwerbehindertenvertretungen zu bilden seien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Daß mit Schwerbehinderten i. S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG dem Gericht angehörenden schwerbehinderten Richterinnen und Richter nicht gemeint seinen, ergebe sich aus einem Vergleich mit § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG, wonach ferner bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richterinnen bzw. Richter angehörten, diese eine Richterin oder einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung wählten. Damit habe de...

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