Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkünfte einesteils auf Provisionsbasis, teils auf Festgehaltsbasis beschäftigten Versicherungsvertreters, der auf seine Kosten zwei Büros mit jeweils einer Angestellten unterhält, stellen auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn das Vertragsverhältnis Merkmale eines Angestelltenverhältnisses enthält, wie Urlaubs- und Krankengeldanspruch und eine Altersversorgungsregelung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte, die der Kläger von einer Versicherungsgesellschaft bezieht, Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 Provisionen in Höhe von 3.433 DM, die er für die Vermittlung von Versicherungen und Krediten für die landschaftliche Brandkasse erhalten hatte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ferner ist der Kläger für die Öffentliche Sachversicherung bzw. Lebensversicherung (ÖV) aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. April 1993 tätig. Insoweit erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 253.575 DM. Als Werbungskosten machte er folgende, der Höhe nach unstreitige Aufwendungen, geltend:

Provisionsabgaben

8.641,– DM

Bürokeller (im Einfamilienhaus)

654,– DM

Büro S.

11.349,– DM

Löhne

13.688,– DM

Werbekosten

4.811,– DM

Bewirtungskosten

1.831,– DM

Bürobedarf

1.134,– DM

Porto/Telefon

1.481,– DM

Kfz-Kosten

12.339,– DM

sonstige

2.500,– DM

gesamt

58.428,– DM.

Neben seiner Ehefrau beschäftigte er ab 1. April 1990 eine weitere Arbeitnehmerin als Bürokraft in einem zusätzlich von ihm in S. angemieteten Büro.

Das Finanzamt (FA) erteilte am 24. Juni 1992 einen Einkommensteuerbescheid, dem es die Einkommensteuererklärung des Klägers zugrunde legte. Es führte in der Zeit vom 5. Mai 1994 bis 11. Mai 1994 beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, daß es sich bei den Einkünften, die der Kläger aus der Tätigkeit für die ÖV erzielte, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Er ermittelte diese Einkünfte mit dem Betrag von 177.936 DM. Unter Berücksichtigung der bisher erklärten gewerblichen Einkünfte in Höhe von 3.433 DM ergaben sich Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 181.369 DM.

Das FA erteilte im Anschluß an die Außenprüfung für 1990 einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid, dem es den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 181.369 DM zugrunde legte.

Gegen die Behandlung dieser Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Erteilung eines Gewerbesteuermeßbescheides richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt:

Die ÖV habe aufgrund ihrer Geschichte eine besondere Nähe zumöffentlichen Dienst; Träger der Anstalt seien das Land Niedersachsen und die Norddeutsche Landesbank Girozentrale jeweils mit einem Anteil von 50 v.H. am Trägerkapital. Aufgrund dieser Bindung habe stets die Fürsorgepflicht für die Außendienstmitarbeiter einerseits als auch der Wunsch, diese Mitarbeiter im Rahmen der Geschäftsgrundsätze Weisungen unterwerfen zu können, im Vordergrund gestanden. Der Kläger sei in das hierarchische Gefüge der ÖV eingebunden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, der auch Disziplinarfunktionen ausübe, sei ebenfalls Angestellter, ebenso die nächst höheren Vorgesetzten.

Die besondere Eingliederung in das Gefüge der ÖV komme insbesondere darin zum Ausdruck, daß der Kläger nach § 1 des Arbeitsvertrages seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen habe. Er habe als Generalvertreter nach den Weisungen des jeweiligen Organisationsleiters zu arbeiten.Seine Aufgaben bestünden darin, die Bestände durchzuarbeiten, Akquisitionen im Neugeschäft zu bestreiten und Aufträge des Unternehmens zu erledigen. Eine weitere Einbindung in das Unternehmen ÖV ergebe sich aufgrund der Allgemeinen Dienstvereinbarung für die Angestellten des Außendienstes bzw. aus der Betriebsordnung für die Angestellten des Außendienstes, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die Anlage zur Klageakte Bezug genommen wird.

Der Einbindung in das Unternehmen entspreche auch die soziale Absicherung.

So führe die ÖV zum einen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für ihn ab. Er erhalte Krankengeld bis zum 42. Tag der Krankheit. Es gelte für ihn die Pensionsordnung der ÖV, wegen deren Inhalt im einzelnen ebenfalls auf die Anlage zur Klageakte Bezug genommen wird.

Er erhalte insoweit feste Bezüge wie jeder andere Arbeitnehmer auch, als sich seine Einkünfte zu einem erheblichen Umfang, nämlich in Höhe von ca. 150.000 DM jährlich, aus Vertragsabschlußprovisionen zusammensetzten, die ihm unabhängig von seiner laufenden Akquisitionstätigkeit zustünden.

Als Generalagenten oblägen ihm vorwiegend verwaltende, organisatorische und beaufsichtigende Aufgaben als Leiter einer Geschäftsstelle eines Versicherungsunternehmens. Dazu zähle insbesondere die Durchführung, Abwicklung und laufende Betreuung d...

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