rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Sinn und Zweck der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.
  2. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind grds. nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. daher mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte.
  3. Liegt die Abfindungsleistung unterhalb des normalerweise gezahlten Bruttolohnes, liegt keine Zusammenballung vor.
 

Normenkette

EStG §§ 34, 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen IX B 131/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung.

Der Kläger, der im Jahre 1945 geboren ist, war ab dem 1. Januar 1973 als leitender Angestellter tätig, zuletzt bei der X GmbH.

Sein Arbeitslohn setzte sich aus dem laufenden Lohn, einem Managementbonus und sog. A-Bonuszahlungen zusammen. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:

2001

2002

2003

193.518,00 EUR

203.371,00 EUR

209.899,00 EUR

Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen:

2001

2002

2003

196.809,00 EUR

211.945,00 EUR

216.732,00 EUR

Davon Provision Managementbonus

7.284,00 EUR

A-Bonuszahlungen

14.840,00 EUR

Zahlungen wegen Urlaubsabgeltung

6.760,00 EUR

Mit am 11. Juni 2003 unterzeichnetem Aufhebungsvertrag beendeten der Kläger und die X GmbH das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2003. Gleichzeitig verpflichtete sich die GmbH, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 188.254,27 EUR brutto zu zahlen und erteilte ihm eine Zusage über die Leistung eines Einmalbeitrag zu seiner betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 47.303,00 EUR brutto. Wegen der geschlossenen Vereinbarung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages vom 11. Juni 2003 Bezug genommen. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte Anfang des Jahres 2004. Die Arbeitgeberin beließ einen Teilbetrag in Höhe von 11.000 EUR gem. § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes 2004 (EStG) bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs steuerfrei und unterwarf den Restbetrag von 177.254 EUR der ermäßigten Besteuerung gem. §§ 24 Nr. 1, 34 EStG. Der Kläger bezog nachfolgend im Jahre 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 19.164,00 EUR. Daneben verfügte er 2004 - wie in den Vorjahren - über negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Ab dem 1. Februar 2005 erhielt der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber Leistungen aus seiner betrieblichen Altersversorgung. Die Firmenpension von monatlich 8.527 EUR erhöhte sich wegen des Einmalbeitrags aus der Abfindungsregelung um 280 EUR. Die gesamte Pension unterlag dem laufenden Lohnsteuerabzug.

Im September 2005 reichte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die Einkommensteuererklärung 2004 ein. Darin beantragte er unter anderem, den Betrag von 177.254 EUR ermäßigt zu besteuern. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer 2004 durch Bescheid vom 16. Januar 2006 fest, ohne die gezahlte und um den nach § 3 Nr. 9 EStG 2004 steuerfreien Betrag von 11.000 EUR geminderte Abfindungsleistung gem. § 34 EStG begünstigt zu berücksichtigen.

Hiergegen legten der Kläger und seine Frau Einspruch ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, dass bereits die Arbeitgeberin die ermäßigte Besteuerung durchgeführt habe. Die Entlassungsentschädigung führe nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG. Neben der ausgezahlten Entschädigung habe der Kläger Arbeitslosengeld erhalten sowie den Einmalbetrag zu seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 47.303,00 EUR. Die insgesamt anzurechnenden Beträge im Kalenderjahr 2004 beliefen sich demnach auf 254.771,00 EUR und überstiegen die Summe der zugeflossenen Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres 2003.

Im Jahre 2003 seien Beträge gezahlt worden, die im Jahre 2004 bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären. Es habe sich hierbei um den Managementbonus aus dem Kalenderjahr 2002, welcher im Januar 2003 zur Auszahlung gekommen sei, in Höhe von 7.284,00 EUR und um die Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage wegen Austritts aus dem Unternehmen in Höhe von 6.760,00 EUR gehandelt. Diese Beträge seien einmalig im Jahre 2003 angefallen und im Gesamtbruttobetrag des Jahres 2003 enthalten. Ferner seien auch die sogenannten A-Bonuszahlungen nicht zu berücksichtigen. Diese ergäben sich nur, wenn ein geplantes Geschäftsergebnis auch in der Realität erreicht werde. Wegen Umsatzeinbrüchen wäre der von ihm zu erwartende Bonusbetrag, der sich aus den Umsätzen des Jahres 2003 im Jahre 2004 ergeben hätte, deutlich geringer gewesen. Da die Gesamtbonuszahlungen im Jahre 2003 14.840,00 EUR betrugen hätten, habe der laufende Gehaltsanspruch ohne die erwähnten Sonderleist...

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