rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Ober- und Unterbeteiligten der G. H. GmbH & Co. KG für die Jahre 1986 und 1987. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob die Unterbeteiligung zwischen Herrn S. V. und seiner Tochter R. V. steuerlich anzuerkennen ist.

Die Unterbeteiligten halten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts atypische stille Unterbeteiligungen an der G. H. GmbH & Co. Produktions KG für Gummi und Kunststoffe (KG) in R. Hauptbeteiligte an jener Firma sind die Herren K. S., B. P. und A. W., M.. An deren Hauptbeteiligungen waren neben zahlreichen weiteren Unterbeteiligten auch der Kläger S. V und die Firma C. aus V. unterbeteiligt. Die Unterbeteiligungen beruhten auf einem Vertrag zwischen den Hauptbeteiligten und den Unterbeteiligten vom 30. März 1984. Nach § 2 des vorgenannten Vertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, waren die Unterbeteiligten sowohl am Gewinn und Verlust der Hauptgesellschafter als auch an den stillen Reserven beteiligt.

Bei der Firma C. handelt es sich um eine Finanzierungs- und Beteiligungsanstalt in Liechtenstein, über die sich ein Inländer, der aus beruflichen Gründen nicht genannt werden wollte, an der G. H. GmbH & Co. KG beteiligte.

Der Kläger S. V. ist ausweislich des Beteiligungsvertrages vom 30. März 1984 an der G. H. GmbH mit DM 1.800 und an den Kommandit-Anteilen der G. H. KG mit DM 50.000 unterbeteiligt, insgesamt mit 7, 14 v.H..

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 27.12.1985 übertrug der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1986 48 v.H. seiner Unterbeteiligung an die Klägerin, seine volljährige Tochter R. V. Im vorgenannten Vertrag heißt es dazu wie folgt:

  1. Herr S. V. ist gemäß Unterbeteiligungsvertrag vom 30.03.1984 an den Oberbeteiligungen der Herren K. S., B. P. und A. W., an Anteilen an KG-Anteilen G. H. G. H. GmbH H. H. mit je nom. 1.800,– 50.000, – mitbeteiligt.
  2. Von diesen jeweiligen Unterbeteiligungen überträgt hiermit Herr S. V. auf seine Tochter mit Wirkung ab 1.1.1986 … nom. DM 800,– DM 24.000,– (48 %). Die Erwerberin nimmt diese Übertragung an.

    1. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich als Vorwegempfang in Anrechnung auf den späteren Erbanspruch und ist damit voll ausgleichpflichtig.
    2. Im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt der Unterbeteiligungsvertrag vom 30.03.1984 uneingeschränkt und ist wesentlicher Vertragsbestandteil.
    3. Die vereinbarten Unterbeteiligungen an einer Unterbeteiligung werden nur offiziell bekanntgegeben, wenn Herr S. V. dieser Offenlegung zustimmt.

H., den 27.12.1985

In den Jahren 1989/1990 führte das beklagte Finanzamt (FA) eine Außenprüfung bei der G. H. GmbH & Co. KG durch. Der zuständige Außenprüfer versagte die steuerliche Anerkennung sowohl für die Unterbeteiligung der Firma C. als auch für die Unterbeteiligung zwischen den Klägern. Letztere wurde mit der Begründung nicht anerkannt, unentgeltliche Übertragungen von Unterbeteiligungen bedürften insbesondere unter nahen Angehörigen der notariellen Beurkundung. Diese Form sei nicht eingehalten worden.

Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ das FA am 24. April 1991 geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, die hinsichtlich, der Nichtanerkennung der Unterbeteiligung der Firma C. inzwischen zurückgenommen worden ist.

Zur Begründung der Klage berufen sich die Kläger darauf, zum einen sei die notarielle Beurkundung der Unterbeteiligung zwischen Herrn V. und seiner Tochter nicht erforderlich, zum anderen handele es sich um eine Ausstattung gemäß § 1624 BGB, die als causa sui generis grundsätzlich keinen Formvorschriften unterliege. Da die Einräumung der Unterbeteiligung auch im Einklang mit den Vermögensverhältnissen des Klägers gestanden habe, müsse diese steuerrechtlich anerkannt werden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 bis 1987 vom 24.04.1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.1991 den Gewinn aus der Unterbeteiligung einheitlich und für die Kläger S. und R V gesondert entsprechend dem Unterbeteiligungsvertrag vom 27.12.1985 festzustellen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält im wesentlichen an der bereits im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die notarielle Beurkundung für den Unterbeteiligungsvertrag erforderlich gewesen sei. Im übrigen könne die Einräumung der Unterbeteiligung auch nicht als Ausstattung angesehen werden, denn ausweislich des Vertrages vom 27.12.1985 sei die Unterbeteiligung unentgeltlich als Vorwegempfang in Anrechnung auf den späteren Erbanspruch gewährt worden und deshalb voll ausgleichspflichtig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Steuerakten.

Auf mündliche Verhandlung haben ...

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