Rz. 257

Es gibt im Zweiten Buch des NL-BGB keine Definition des Begriffs "Zweigniederlassung". Art. 1 Hrgw definiert jedoch eine Zweigniederlassung (nevenvestiging) als eine Niederlassung, die nicht Hauptniederlassung (hoofdvestiging) ist. Art. 1 Hrgw definiert Hauptniederlassung als eine vom Unternehmen oder der Rechtsperson als solche gekennzeichnete Niederlassung.

 

Rz. 258

Ein ausländisches Unternehmen, das eine Zweigniederlassung in den Niederlanden hat, muss diese Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen (Art. 5 Hrgw). Aus niederländischer Sicht handelt es sich dabei um eine Hauptniederlassung. Hat das ausländische Unternehmen verschiedene Zweigniederlassungen in den Niederlanden, soll sie eine davon als Hauptniederlassung angeben.

 

Rz. 259

Unabhängig davon, ob es sich um Zweigniederlassungen einer B.V. oder um ausländische Gesellschaften handelt, sollen auch die Zweigniederlassungen in das Handelsregister eingetragen werden.

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