1. Anzumeldende Daten

 

Rz. 117

Art. 20 Abs. 1 Hrgw bestimmt, dass die Eintragung in das Handelsregister innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist erfolgen muss, beginnend eine Woche vor und endend eine Woche nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch das Unternehmen. Wie oben erwähnt (siehe Rdn 37), sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Falls eine B.V. (erstmalig) in das Handelsregister eingetragen werden soll, wird Handelsregisterformular Nummer 3 angewendet.

 

Rz. 118

Grundsätzlich werden folgende Angaben zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

der Satzungsname;
Rechtsform;
Datum der Gründungsurkunde;
Satzungssitz;
Betrag des genehmigten Kapitals;
Betrag des gezeichneten Kapitals;
die Währung;
ob die B.V. (i.o.) schon bei den Steuerbehörden bekannt ist. Wenn ja, Steuernummer;
der Firmenname oder die Firmennamen (handelsnamen) der Gesellschaft (falls die Gesellschaft mehrere Namen verwendet);
Internetadresse;
eine Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft (es geht dabei nicht um den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft);
Anschrift und Postfachnummer (falls vorhanden);
Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse;
ob die Gesellschaft Produkte verkauft. Wenn ja, an wen (Verbraucher oder Großhändler);
ob die Gesellschaft Produkte exportiert und/oder importiert; und
Anzahl der Arbeitnehmer, unterteilt nach voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitsnehmern.

2. Formulare

 

Rz. 119

Bei der Eintragung der "frisch" gegründeten B.V. müssen auch noch andere Formulare beim Handelsregister abgegeben werden. Diese Formulare beziehen sich z.B. auf den wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), die alleinigen Gesellschafter (falls zutreffend), die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (falls ein Aufsichtsrat existiert), eventuelle Zweigniederlassungen und Personen, die eine Vollmacht erhalten haben und aufgrund dieser Vollmacht berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten.

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