Rz. 37

Unmittelbar nach der Gründung ist von der Geschäftsführung eine Eintragung der B.V. in das Handelsregister zu veranlassen (Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB). Die Eintragung an sich ist keine Voraussetzung für die Rechtspersönlichkeit der B.V. Die B.V. erhält Rechtspersönlichkeit sofort nach der Beurkundung der Gründungsurkunde (siehe Rdn 25). Die Eintragung ist aber besonders wichtig für die Geschäftsführung der B.V., da Art. 2:180 Abs. 2 NL-BGB bestimmt, dass neben der B.V. die Geschäftsführung für jedes vor dieser Eintragung abgeschlossene Rechtsgeschäft gesamtschuldnerisch haftet. Weiter gilt, dass durch das Gesetz über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (Wet Economische Delicten) die Nichteintragung einer Gesellschaft unter Strafe gestellt worden ist. Zur Eintragung im Handelsregister gibt es spezielle Formulare, die von der Handelskammer zur Verfügung gestellt werden. Neben diesen Formularen seien hier auch die Gründungsurkunde und die Dokumente i.S.v. Art. 2:204 NL-BGB genannt (Art. 2:180 Abs. 1 NL-BGB), die zum Handelsregister eingereicht werden müssen.

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