Rz. 263

Der Insolvenzgrund wird vom Gericht nur marginal überprüft; die Hauptschuld muss bewiesen werden, die Nebenschuld muss nur glaubhaft gemacht werden. Der Betrag der unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten ist irrelevant. Auch wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zwei eher geringe Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, wird das Gericht grundsätzlich Insolvenz feststellen. Die Insolvenz kann abgewendet werden, indem die fälligen Verbindlichkeiten erfüllt werden, die dem Gesuch zur Insolvenzerklärung zugrunde gelegt wurden.

 

Rz. 264

Das Gericht bestellt einen oder mehrere Insolvenzverwalter (meist einen Rechtsanwalt) und einen Insolvenzrichter. Der Insolvenzverwalter (curator) berichtet dem Insolvenzrichter (rechter-commissaris) regelmäßig über den Fortgang des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzrichter ist auch zuständig für die Behandlung der im Insolvenzgesetz genannten Anträge, wie z.B. den Antrag des Insolvenzverwalters, unter Eid Zeugen zu verhören, und dessen Antrag, Personen aufgrund von Insolvenzbetrug festzunehmen.

 

Rz. 265

Vom Zeitpunkt der Insolvenzerklärung an ist der Insolvenzverwalter für die insolvente Gesellschaft zuständig. Ohne Erlass des Insolvenzverwalters ist es der Geschäftsführung nicht gestattet, die Gesellschaft zu vertreten. Wegen der Eintragung der Insolvenzerklärung in das Handelsregister können auch Dritte sich nicht auf die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung berufen.

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