Rz. 228

Abschnitt 9 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält die Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung, die auch für die B.V. gelten. Art. 2:361 Abs. 1 NL-BGB definiert den Jahresabschluss als (i) Bilanz und (ii) Gewinn- und Verlustrechnung mit (iii) Erläuterung und den konsolidierten Jahresabschluss, falls die Rechtsperson einen konsolidierten Jahresabschluss aufstellt. Der Jahresabschluss muss entsprechend der allgemeinen Verkehrsanschauung einen derartigen Einblick verschaffen, dass ein verantwortungsvolles Urteil über das Vermögen und das Ergebnis sowie, sofern der Jahresabschluss es ermöglicht, über die Solvenz und Liquidität der Gesellschaft gebildet werden kann (Art. 2:362 Abs. 1 NL-BGB). Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung müssen ein getreues, deutliches und systematisches Bild darstellen (Art. 2:362 Abs. 2 und 3 NL-BGB).

 

Rz. 229

Der 9. Abschnitt der 3. Abteilung des Zweiten Buches des NL-BGB beschreibt die Vorschriften über die Bilanz und deren Erläuterung. Abteilung 4 beschreibt die Vorschriften über die Gewinn- und Verlustrechnung und die Erläuterungen dazu. Die 5. Abteilung enthält besondere Vorschriften über die Erläuterung. Die 6. Abteilung regelt die Grundlagen der Bewertung und der Feststellung des Ergebnisses.

 

Rz. 230

Art. 2:391 NL-BGB (7. Abteilung) enthält die Anforderungen, die an den Bericht der Geschäftsführung gestellt werden. Auch hier gilt, dass ein getreues Bild über die Lage der Gesellschaft (und, falls zutreffend, der Gruppengesellschaften) zum Bilanzdatum gegeben werden muss. Außerdem soll auch der allgemeine Geschäftsgang während des Geschäftsjahres beschrieben werden. Ferner wird den Zukunftsplänen der Gesellschaft Aufmerksamkeit geschenkt.

 

Rz. 231

Der Bericht der Geschäftsführung wird in niederländischer Sprache erstellt, es sei denn, die Hauptversammlung hat die Abfassung in einer anderen Sprache beschlossen (Art. 2:391 Abs. 1 NL-BGB).

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