Rz. 207

Laut Art. 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Wetboek van Strafrecht) kann eine Rechtsperson eine Straftat begehen. Abs. 2 bestimmt, dass in diesem Fall die Strafen und Maßnahmen ausgesprochen werden gegen (nebst der B.V.) diejenigen, die die Tat beauftragt haben, sowie diejenigen, die bei der verbotenen Tat faktisch die Führung innehatten.

 

Rz. 208

Außerdem wurde die zivile Haftung für den Verstoß gegen zwingende gesellschaftsrechtliche Vorschriften um einige strafrechtliche Sanktionen ergänzt. Strafbare Zuwiderhandlungen im Rahmen einer Insolvenz der B.V. beinhalten u.a.:

die Verheimlichung von Gewinnen oder Verlusten;
den betrügerischen Verkauf von Aktivbeständen der B.V. unentgeltlich oder offensichtlich zu einem Preis weit unter Wert;
die Begünstigung bestimmter Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger vor oder bei einer Insolvenz und
die Vernachlässigung der Buchhaltung der Gesellschaft (Art. 343 Strafgesetzbuch).
 

Rz. 209

Der Geschäftsführer oder das Aufsichtsratsmitglied, der/das vorsätzlich einen irreführenden Jahresabschluss und/oder Bericht der Geschäftsführung veröffentlicht oder eine solche Veröffentlichung (d.h. eine irreführende Darstellung der finanziellen Lage) vorsätzlich erlaubt, verstößt gegen das Gesetz (Art. 336 Strafgesetzbuch).

 

Rz. 210

Ferner gibt es zahlreiche niederländische Gesetze, nach denen die Geschäftsführer oder die Personen, die in irgendeiner Weise das Handeln der Gesellschaft autorisieren oder für dieses verantwortlich sind, für widerrechtliches Handeln der B.V. bestraft werden können.

 

Rz. 211

Einige Autoren vertreten auch die Ansicht, dass Personen, die gehandelt haben, als wären sie Geschäftsführer (faktischer Geschäftsführer), und durch deren Handeln die Gesellschaft gesetzwidrig gehandelt hat, auch strafrechtlich auf dieselbe Art und Weise wie die eigentlichen Geschäftsführer der Gesellschaft haften.

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