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Statt eine neue B.V. zu gründen gibt es auch die Möglichkeit, eine Vorratsgesellschaft zu kaufen. Dabei kann man zwischen zwei Formen der sog. leeren B.V.s wählen: solchen, die schon im Handelsverkehr aktiv waren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Wird anstelle der Gründung eine Vorratsgesellschaft genutzt, wird fast immer eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der Vorratsgesellschaft erforderlich sein. Nach niederländischem Recht kann der Gesellschaftsvertrag nur in einer Notariatsurkunde geändert werden. Außerdem können die Geschäftsanteile der Vorratsgesellschaft wirksam auch nur in einer Notariatsurkunde übertragen werden. Die "Gründung" mittels Erwerbs einer Vorratsgesellschaft hat Vor- und Nachteile. Im Allgemeinen gilt, dass in den letzten Jahren diese Form der "Gründung" immer weniger benutzt wird, dies u.a. deshalb, weil mittlerweile einige ehemals strengere Anforderungen bei der Gründung einer B.V. entfallen sind: (1) Das Erfordernis einer Unbedenklichkeitserklärung besteht seit 1.7.2011 nicht mehr (siehe Rdn 36) und (2) die Bestätigung über die Einzahlung des eingezahlten (Mindest-)Kapitals ist seit dem Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes nicht mehr erforderlich.

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