Rz. 139

Die Vererbung von Geschäftsanteilen erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (onder algemene titel) (ex. Art. 3:80 NL-BGB).

 

Rz. 140

Nach niederländischem Erbrecht haben bestimmte Personen (z.B. Kinder) ein Pflichtteilsrecht. Es ist nicht möglich, diese Personen ganz von der Erbfolge auszuschließen. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Personen.

 

Rz. 141

Besteht ein Nachlass aus mehreren Vermögensteilen und ist es möglich, den pflichtteilsberechtigten Personen ihren Erbteil in bar zu zahlen, kann der Erblasser die Geschäftsanteile z.B. als Legat oder Vermächtnis nur einem seiner Kinder vererben. Art. 2:195 Abs. 2 NL-BGB bestimmt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen nach Legat für die Anwendung von Abs. 1 (siehe Rdn 131) gilt als eine Übertragung durch den Erblasser.

 

Rz. 142

Ein Erbfall wird meistens von einem Rechtsanwalt oder Notar begleitet. Das Verfahren beginnt mit der Testamentseröffnung. Danach werden zuerst alle Verbindlichkeiten des Testators inventarisiert und beglichen. Im Anschluss daran werden den dazu berechtigten Personen die einzelnen Vermögensbestandteile zugeteilt. Auch ist es zulässig, alle Vermögensbestandteile zu verkaufen und danach den Erlös zu verteilen. Es versteht sich von selbst, dass im Falle eines Verkaufs die Erben die eventuellen zutreffenden Übertragungsbeschränkungen einzuhalten haben.

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