Rz. 131

Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB beschreibt, wie und inwieweit Geschäftsanteile übertragbar sind. Art. 2:195 NL-BGB wurde mit Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes geändert. Der Gesellschafter, der seine Geschäftsanteile übertragen will, muss die Geschäftsanteile zuerst den anderen Gesellschaftern anbieten, im Verhältnis zur Anzahl der Anteile, die zu diesem Zeitpunkt von jedem Gesellschafter gehalten werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (Andienungspflicht). Der Gesellschafter erhält, falls erwünscht, vom anderen Gesellschafter einen Veräußerungspreis, der dem Wert der Geschäftsanteile entspricht, so wie dieser von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird. Falls feststeht, dass nicht alle Geschäftsanteile gegen sofortige Barzahlung gekauft werden, kann der Veräußerer seine Geschäftsanteile innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung frei an Dritte veräußern (Art. 2:195 Abs. 1 NL-BGB).

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