Rz. 220

Neben Rechten hat der Aufsichtsrat auch Pflichten. So haftet er, wie die Geschäftsführung, auch aufgrund von Art. 2:9, 2:241 und 2:248 NL-BGB. Stellen die von der Gesellschaft veröffentlichten Jahresabschlüsse, Berichte der Geschäftsführung oder zwischenzeitliche Vermögensaufstellungen die Finanzlage der Gesellschaft irreführend dar, können die Aufsichtsratsmitglieder gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den Dritte infolge dieser irreführenden Darstellung erleiden (so Art. 2:260 NL-BGB in Einklang mit Art. 2:249 NL-BGB). Ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats haftet nicht für den Schaden, wenn es beweisen kann, dass die irreführende Darstellung nicht ihm zuzuschreiben ist.

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