Rz. 187

Gemäß Art. 2:239 Abs. 1 NL-BGB leiten die Geschäftsführer die Gesellschaft. Die Aufgabe zur Führung der Gesellschaft wird im Prinzip von der Gesamtgeschäftsführung wahrgenommen, wobei jeder einzelne Geschäftsführer seine Verantwortung zu tragen hat. Diese Befugnis wird beschränkt durch das Gesetz, den Unternehmensgegenstand und den Gesellschaftsvertrag der B.V. Die Befugnis der Geschäftsführung kann also innerhalb dieser Grenzen entweder beschränkt oder erweitert werden. So ist es möglich, bestimmte Befugnisse, die nicht einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind, der Geschäftsführung zuzuweisen. Innerhalb der zuvor beschriebenen Grenzen ist die Geschäftsführung "autonom".

 

Rz. 188

Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung über die Art und Weise, wie innerhalb der Geschäftsführung gültige Beschlüsse gefasst werden können. Diese Regelung kann beinhalten, dass einem Geschäftsführer, der entweder mit seinem Namen oder mit seiner Funktion angegeben werden muss, mehr als eine Stimme in der Geschäftsführungsversammlung zusteht (Art. 2:239 Abs. 2 NL-BGB). Nicht gestattet ist eine Regelung, nach der ein Geschäftsführer in der Geschäftsführungsversammlung mehr Stimmen ausüben kann als die übrigen Geschäftsführer zusammen.

 

Rz. 189

Nach Art. 2:239 Abs. 4 NL-BGB kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Geschäftsführung sich nach Hinweisen eines anderen Organs der B.V. zu richten hat. Die Geschäftsführung muss die Hinweise befolgen, es sei denn, sie stehen nicht im Einklang mit dem Interesse der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen. Diese Einschätzung trifft die Geschäftsführung nach eigenem Ermessen.

 

Rz. 190

Art. 2:239 Abs. 5 NL-BGB bestimmt, dass sich die Geschäftsführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Interesse der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen richten müssen. Ferner regelt Abs. 6, dass ein Geschäftsführer nicht an der Beschlussfassung zu beteiligen ist, wenn er dabei ein unmittelbares oder mittelbares persönliches Interesse verfolgt, das sich gegensätzlich zu dem Interesse der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen verhält. Falls durch diese Nicht-Beteiligung keine rechtsgültigen Geschäftsführungsbeschlüsse gefasst werden können, muss der Beschluss vom Aufsichtsrat gefasst werden. Ist kein Aufsichtsrat bestellt und sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, soll der Beschluss von der Hauptversammlung gefasst werden.

 

Rz. 191

Die Geschäftsführung ist auch verpflichtet, die Bücher der Gesellschaft zu führen (Art. 2:10 NL-BGB), und zwar so, dass die Rechte und Pflichten der Gesellschaft jederzeit erkennbar sind (siehe näher Rdn 199).

 

Rz. 192

Durch das GGA wurde ein neuer Art. 2:239a in das NL-BGB aufgenommen. Durch die Einführung von Art. 2:239a NL-BGB wurde die Möglichkeit eröffnet, sich für eine monistische Gestaltung der Geschäftsführung zu entscheiden. Nach Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass Geschäftsführungsaufgaben auf einen oder mehrere ausführende Geschäftsführer und auf einen oder mehrere nichtausführende Geschäftsführer verteilt werden. Die Befugnis, die Aufsicht über die Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben zu haben, kann den nichtausführenden Geschäftsführern nicht über eine Aufgabenerteilung entzogen werden. Einem ausführenden Geschäftsführer kann nicht die Aufgabe zugeteilt werden, den Vorsitz zu führen oder Empfehlungen über die Bestellung von Geschäftsführern und über die Feststellung der Entlohnung (bezoldiging) von ausführenden Geschäftsführern auszusprechen. Außerdem bestimmt Abs. 1, dass nichtausführende Geschäftsführer natürliche Personen sein müssen. Abs. 2 regelt u.a., dass ausführende Geschäftsführer nicht an der Beschlussfassung über die Entlohnung von ausführenden Geschäftsführern teilnehmen. Nach Abs. 3 kann in oder gemäß dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass ein Geschäftsführer rechtsgültige Beschlüsse über Angelegenheiten fassen kann, die zu seinen Aufgaben gehören. Die Bestimmung gemäß dem Gesellschaftsvertrag erfolgt schriftlich.

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