Rz. 117

Art. 20 Abs. 1 Hrgw bestimmt, dass die Eintragung in das Handelsregister innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist erfolgen muss, beginnend eine Woche vor und endend eine Woche nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch das Unternehmen. Wie oben erwähnt (siehe Rdn 37), sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Falls eine B.V. (erstmalig) in das Handelsregister eingetragen werden soll, wird Handelsregisterformular Nummer 3 angewendet.

 

Rz. 118

Grundsätzlich werden folgende Angaben zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

der Satzungsname;
Rechtsform;
Datum der Gründungsurkunde;
Satzungssitz;
Betrag des genehmigten Kapitals;
Betrag des gezeichneten Kapitals;
die Währung;
ob die B.V. (i.o.) schon bei den Steuerbehörden bekannt ist. Wenn ja, Steuernummer;
der Firmenname oder die Firmennamen (handelsnamen) der Gesellschaft (falls die Gesellschaft mehrere Namen verwendet);
Internetadresse;
eine Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft (es geht dabei nicht um den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft);
Anschrift und Postfachnummer (falls vorhanden);
Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse;
ob die Gesellschaft Produkte verkauft. Wenn ja, an wen (Verbraucher oder Großhändler);
ob die Gesellschaft Produkte exportiert und/oder importiert; und
Anzahl der Arbeitnehmer, unterteilt nach voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitsnehmern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge