Rz. 148

Durch die registrierte Partnerschaft entsteht – wie bei der Ehe – zwischen dem einen Partner und den Blutsverwandten des anderen Partners eine Schwägerschaft nach Maßgabe von Art. 1:3 Abs. 2 BW.[184] Auch hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch des Geburtsnamens des anderen sind registrierte Partner Verheirateten gleichgestellt (Art. 1:9 BW). Die Titel 6–8 von Buch 1 BW sind auf die registrierte Partnerschaft entsprechend anzuwenden (Art. 1:80b BW), die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Ehegatten gelten also auch für die registrierten Partner,[185] und auch das gesamte Ehegüterrecht ist auf die Partnerschaft anzuwenden. Haben die Partner vor der Registrierung keine Partnerschaftsvereinbarung beim Notar abgeschlossen, dann gilt zwischen ihnen die Gütergemeinschaft, genau wie bei verheirateten Paaren (siehe Rdn 19, 20 und 20).[186] Die Partner schulden einander wechselseitig Unterhalt und sind auch in erbrechtlicher Hinsicht den Ehegatten gleichgestellt.[187] Die Anwendbarkeit von Art. 1:82 BW (Sorgepflicht für die Kinder) impliziert, dass die Partner einander gegenüber verpflichtet sind, Pflege und Erziehung der "zur Familie zählenden" minderjährigen Kinder zu gewährleisten und für die entsprechenden Kosten aufzukommen; die Verpflichtung gilt also nicht nur für eigene oder gemeinsame Kinder, sondern auch für die Kinder des Partners. Die Unterhaltspflicht des Stiefelternteiles gilt gem. Art. 1: 395 BW gilt auch für den registrierten Partner.[188] Die Geburt eines Kindes innerhalb der registrierten Partnerschaft führt seit dem 1.4.2014[189] zur juristischen Vaterschaft oder Mutterschaft des Partners der Mutter (Art. 1:198 und 1:199 jo. 197 BW). Die Mutter und ihr Partner bekommen ab der Geburt des Kindes also auch die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie als Partner registriert sind (art. 1:198 Abs. 1 sub b und 1:199 Abs. 1 sub a BW). Daneben kann das Kind auch anerkannt werden. Genau wie bei der Ehe bekommt der männliche Partner bei einem Kind, das innerhalb der Partnerschaft mit Hilfe einer Leihmutter geboren ist, nicht automatisch die Vaterschaft, da dies nicht möglich ist, wenn das Kind schon zwei Eltern hat (die Leihmutter und der eine männliche Partner). Der zweite männliche Partner muss das Kind dann adoptieren. Zurzeit wird diskutiert, ob hierfür nicht eine gesetzliche Regelung eingeführt werden muss, die auch Rechnung trägt mit den verschiedenen Rollen, die die sozialen Eltern des Kindes in seinem Leben spielen.[190]

[184] Jansen, Enkele overpeinzingen bij titel, FJR 2001, 1 moniert die Tatsache, dass Art. 1:3 Abs. 3 BW offensichtlich auf die registrierte Partnerschaft nicht anzuwenden ist.
[185] Diese Bestimmungen wurden geändert durch Gesetz vom 31.5.2001, Stb. 2001, 275 (Kamerstukken 23 761) zur Änderung der Titel 6 und 8 von Buch 1 BW (Rechte und Pflichten von Ehegatten und registrierten Partnern), in Kraft getreten am 22.6.2001; u.a. wurde die Pflicht zum Zusammenwohnen gestrichen (Art. 1:83 BW alt).
[186] Art. 1:93 jo. 80b BW. Siehe auch Verstappen, Het geregistreerd partnerschap, FJR 1997, 279.
[187] Art. 4:8 Abs. 1 BW; neues Erbrecht am 1.1.2003 in Kraft getreten.
[188] Die Bestimmung wurde in diesem Sinne geändert durch Gesetz vom 21.12.2000 (Wet Openstelling huwelijk), Stb. 2001, 9.
[189] Die Ehe und die registrierte Partnerschaft sind – durch Gesetz vom 27.11.2013 mit Wirkung zum 1.4.2014, Stb. 486 – hinsichtlich der Kinder einander stärker angeglichen worden.
[190] https://www.rijksoverheid.nl/actueel/nieuws/2019/07/12/kabinet-brengt-familierecht-bij-de-tijd gibt eine Übersicht der Pläne der Regierung zu diesem Thema. Nuytinck, Concept-wetsvoorstel Wet kind, draagmoederschap en afstamming en concept-wetsvoorstel Wet deelgezag, WPNR 2020/7290, Asser/De Boer, Kolkman & Salomons 1-I 2020/152.

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