Rz. 19

Haben die Parteien keinen Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden) getroffen, fließen die eingebrachten Vermögensmassen zusammen. Die Ehepartner sind dann in Gütergemeinschaft verheiratet. Haben sie vor dem 1.1.2018 geheiratet und ist die Gütergemeinschaft vor diesem Datum entstanden, dann ist es die sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft. Haben sie nach dem Datum geheiratet, oder ist die Gütergemeinschaft erst nach dem Datum entstanden, dann gilt die beschränkte Gütergemeinschaft, siehe Rdn 20. Das ist die Gemeinschaft der Güter, in welcher die Ehepartner zusammen Eigentümer sind. Die allgemeine Gemeinschaft erfasst im Prinzip alle Güter (Aktiva) und Schulden (Passiva) beider Ehepartner, sowohl diejenigen, die in die Ehe eingebracht wurden, als auch jene, die während der Ehe angeschafft wurden. Ausnahmen nennt Art. 1:94 Abs. 2 BW. Seit dem 1.1.2012 ist die Regelung der Gütergemeinschaft ein wenig geändert, aber noch immer fallen im Prinzip alle Aktiva und Passiva, sowohl vor als während der Ehe erworben, in die allgemeine Gütergemeinschaft.

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