Rz. 92

Die Erben haften gemeinsam für die Nachlassschulden. Gemäß Art. 4:13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BW obliegt dem überlebenden Ehegatten die Pflicht, diese Schulden zu tilgen. Nach der gesetzlichen Verteilung verbleiben dem überlebenden Ehegatten die Güter des Nachlasses. Die Kinder haben nur ein Forderungsrecht.

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