Rz. 85

Es gibt fünf im Gesetz niedergelegte Tatbestände, die der Gesetzgeber für dermaßen verwerflich erachtet, dass der Erbe unwürdig ist und keinen Vorteil aus dem Nachlass erhalten kann. Die Tatbestände der Erbunwürdigkeit sind in Art. 4:3 Abs. 1 BW abschließend aufgelistet:

Derjenige, der rechtskräftig wegen Tötung des Erblassers verurteilt worden ist, einen Mordversuch begangen hat oder die Tat vorbereitet hat oder daran teilgenommen hat.
Derjenige, der rechtskräftig für ein Verbrechen gegen den Erblasser verurteilt worden ist, auf das nach niederländischen gesetzlichen Maßstäben eine maximal vierjährige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder einen Versuch dazu, eine Vorbereitung oder eine Teilhabe an einem derartigen Verbrechen begangen hat.
Derjenige, von wem durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist, dass er gegen den Erblasser verleumderisch eine Anklage wegen eines Verbrechens eingereicht hat, auf das nach niederländischen Maßstäben höchstens eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
Derjenige, der den Verstorbenen durch eine Tatsache oder durch Bedrohung mit einer Tatsache gezwungen oder verhindert hat, eine letztwillige Verfügung zu errichten.
Wer die letztwillige Verfügung des Verstorbenen unterschlagen, vernichtet oder verfälscht hat.
 

Rz. 86

Eine Unwürdigkeit wird jedoch aufgehoben, wenn der Erblasser die Unwürdigkeit in unzweideutiger Weise verziehen hat (Art. 4:3 Abs. 3 BW). Dies kommt in der Praxis selten vor.

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