Rz. 14

Im Verfahren nach dem UKlaG besteht regelmäßig nur dann eine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, wenn eine vorherige außergerichtliche Abmahnung innerhalb angemessener Frist erfolglos geblieben ist.[14] Verlangt ein Verbraucherverband in seinem Abmahnschreiben, die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber allen Kunden zu unterlassen, so liegt insoweit keine ordnungsgemäße Abmahnung vor, als ein solcher Verband für AGB gegenüber Unternehmern keine Zuständigkeit hat.[15] Die Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt; sie muss daher bei einer nur vagen Unterlassungserklärung des Verwenders bejaht werden.[16] Der Unterlassungsanspruch setzt also stets das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.[17] In der erwähnten Entscheidung lässt der BGH auch Ausnahmen von der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu. Maßgeblich sei, ob der Verwender nach seinem gesamten Verhalten hinreichende Gewähr dafür biete und auch genügend dafür getan habe, dass es zu weiterer Verwendung der beanstandeten unzulässigen AGB nicht mehr komme. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.[18] Eine bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht durch die Erklärung des Verwenders beseitigt werden, seine AGB in Zukunft nur mit dem Stempel "Gilt nicht für den Endverbraucher" zu verwenden. Denn zum einen ist die Beschränkung auf Endverbraucher nicht ausreichend, und zum anderen ist mangels Vertragsstrafeversprechen keine Gewähr dafür gegeben, dass der Verwender seine Zusage einhält.[19]

 

Rz. 15

Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog. Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt.

 

Rz. 16

Eine vom Verwender abgegebene Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr nur beseitigen, wenn sie nach ihrem Wortlaut nicht von Einschränkungen oder Bedingungen abhängig gemacht wird.[20]

[14] Niebling, RDW 240: Abmahnung, Einstweilige Verfügung und neues Wettbewerbsrecht, 2009, S. 11 ff.
[15] OLG München, Urt. v. 24.11.1977, Bunte, I zu § 13 Nr. 3.
[16] BGH, Urt. v. 10.12.1980, NJW 1981, 867; BGH ZIP 1996, 462 (Einzugsermächtigung); vgl. auch BGH NJW-RR 2001, 485.
[17] BGH, Urt. v. 9.7.1981, NJW 1981, 2412 = BGHZ 81, 222; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Brandenburg ZMR 2004, 743; Palandt/Bassenge, § 1 UKlaG Rn 6.
[18] OLG Hamm, Urt. v. 8.1.1982, Bunte, III zu § 13 Nr. 4; BGH, Urt. v. 27.1.1983, NJW 1983, 2026 = BB 1983, 1120.
[19] OLG Stuttgart, Urt. v. 29.3.1985, Bunte, VI zu § 13 Nr. 3.
[20] BGH, Urt. v. 7.6.1982, DB 1982, 1981.

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