Rz. 1

Die Vorschrift enthält die Änderungen, die im deutschen Recht zwecks Umsetzung der EG-Verbraucherrichtlinie erforderlich geworden sind. Die beiden Konzeptionen zum Verbraucherschutz decken sich nämlich nicht.[1] Der Gesetzgeber wollte damals aber kein Spezial-AGBG für Verbraucher schaffen. Die Vorschrift entspricht im Grundsatz § 24a AGBG, eingefügt durch Gesetz vom 19.7.1996,[2] in Kraft ab 25.7.1996.

 

Rz. 2

Die Vorschrift setzt die Richtlinie um. Sie gilt für alle Arten von Verträgen des Schuld- und Sachenrechts.[3] Grundsätzlich ausgenommen sind die in § 310 Abs. 4 BGB genannten Verträge.[4] Allerdings sieht das Bundesarbeitsgericht auch Einzelarbeitsverträge als Verbraucherverträge an,[5] was in der Folge auch für den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers gilt[6] und vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird.[7] Auch Gesellschaftsverträge sind entgegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB als Verbraucherverträge angesehen worden, sofern sie nur zwecks privater Vermögensanlage abgeschlossen worden sind.[8] Jedenfalls beschränkt sich § 310 Abs. 3 BGB nicht auf Verträge über Waren und Dienstleistungen, was man Art. 4 der Richtlinie entnehmen könnte.[9]

 

Rz. 3

Der Anhang zur Richtlinie führt in Ziffer 1a bis 1q missbilligte Klauseln auf. Der EuGH versteht die Liste dahin, dass sie als Hinweis dient, aber die Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, nicht erschöpfend aufzählt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Folglich ist eine in der Liste aufgeführte Klausel nicht zwangsläufig als missbräuchlich anzusehen, wogegen eine nicht darin aufgeführte Klausel gleichwohl für missbräuchlich erklärt werden kann.[10] Die Literatur schreibt der Liste folglich zwar keine Vermutungs-, wohl aber Indizwirkung zu.[11]

[1] Staudinger/Schlosser, § 310 Rn 24 ff.
[2] BGBl I 1996, 1013.
[3] UBH/Ulmer/Schäfer, § 310 Rn 45 ff.
[4] UBH/Ulmer/Schäfer, § 310 Rn 92, 109.
[8] KG WM 1999, 731, 733; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2004, 991: Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft, die einen geschlossenen Immobilienfonds betreibt; offen in BGH NJW 2001, 1270.
[9] UBH/Ulmer/Schäfer, § 310 Rn 45; Staudinger/Schlosser, § 310 Rn 23 Abs. 3.
[10] EuGH v. 7.5.2002 – Rs. C-478/99, EuZW 2002, 465 Rn 20.
[11] Pfeiffer in Anm., EuZW 2002, 467, 468.

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