Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Klauseln in allg. Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages für einen geschlossenen Immobilienfonds

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2003; Aktenzeichen 2/25 O 222/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird das am 10.2.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in gleicher Höhe erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen mit der Maßgabe, dass der später für erledigt erklärte Feststellungsantrag im ersten Satz des zweiten Absatzes auf S. 3 des Urteils unvollständig wiedergegeben wird. Tatsächlich sollte festgestellt werden, dass "kein Aufwendungsersatzanspruch oder sonstiger Zahlungsanspruch ggü. den Klägern" besteht.

Die Beklagte begründet die Berufung wie folgt:

Im Ausgangspunkt sei dem LG zu folgen. Das LG habe zu Recht festgestellt, dass eine Auslegung der Treuhandvereinbarung ergebe, dass die Kläger für die Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden könnten. Ein entscheidendes Argument dafür sei, dass die Kläger der Vertragsgestaltung nach jederzeit selbst Gesellschafter der GbR hätten werden können. Diese Haftung bestehe für alle Forderungen gegen die GbR unabhängig vom Eintrittsdatum der Anleger. Eine unterschiedliche Behandlung danach, ob die Anleger vor oder nach Unterzeichnung der Darlehensverträge der GbR mit der Beklagten ihre Anteile erworben hätten, würde einer wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten des Immobilienfondsmarktes widersprechen. Eine Prüfung des Treuhandvertrages anhand der Kriterien des AGBG sei nicht angebracht, da es sich um eine gesellschaftsrechtliche Fallgestaltung handele, auf die gem. § 23 Abs. 1 AGBG dieses Gesetz nicht anwendbar sei.

Die Beurteilung des LG der Auswirkung der Entlassung des Treuhänders K. aus dem Treuhandvertrag sei lebensfremd und widerspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Beklagte habe keineswegs auch den Mitgesellschafter H. aus der Haftung entlassen wollen, da dann damit auch die Anspruchsgrundlage gegen die Anleger entfallen wäre. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter K. im Falle seiner erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Beklagte seinerseits die Anleger in Anspruch genommen hätte, da dem Treuhandvertrag nach die Anleger die volle Haftung zu tragen hätten (Bl. 245 f.).

Außerdem sei es auch nicht gerechtfertigt, die Haftung der Kläger auf eine aus dem Beteiligungsverhältnis abgeleitete Quote zu beschränken.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 10.2.2003 -- 2/25 O 222/02, abzuändern und die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 102.258,38 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage am 16.10.2002 abzgl. der durch das angefochtene landgerichtliche Urteil zugesprochenen 595,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 24.10.2002 zu zahlen,

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

1. die Berufung zurückzuweisen, das Urteil des LG Frankfurt/M. v. 10.2.2003 -- 2/25 O 222/02 abzuändern und

2. die Widerklage zurückzuweisen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass das LG den Treuhandvertrag unzutreffend interpretiert habe. Der Vertrag sei vom Empfängerhorizont der Kläger aus zu betrachten. Die Regelungen über die Pflichten des Treugebers stünden dem Vertragswortlaut nach nicht in Zusammenhang mit den Regelungen über den Aufwand. Außerdem ergebe sich aus den Formulierungen unter Ziff. IV des Treuhandvertrags, dass nur eine Haftung für zukünftige Forderungen in Betracht komme, also nicht für die Darlehensforderung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Treuhandvertrages durch die Kläger bereits entstanden gewesen sei.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch Herrn H. aus der Haftung habe entlassen wollen. Nur dies entspreche den Intentionen der Beklagten, da sie Herrn K. aus der Haftung entlassen habe, um mit ihm weitere lukrative Immobilienprojekte abzuwickeln, was aber nicht möglich gewesen wäre, wenn noch eine umfangreiche Verschuldung des Herrn K. bestanden hätte. Daraus müsse die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zur Vermeidung eines Rückgriffsrechts gegen Herrn K. auch Herr H. aus der Haftung entlassen worden wäre. Es bestehe allenfalls eine Haftung in Höhe des Gesellschaftsanteils des Herrn H. von 1/190. Außerdem verstoße das Verlangen der Beklagten auch gegen § 242 BGB. Da Herr K. als Initiator und als faktisch allein den Geschäftsbetrieb des Fond...

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