Rz. 38
Für Haftungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 7 BGB – also für die Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine Körperschäden betroffen sind – gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Prinzip die gleichen Anforderungen und Einschränkungen, die bei Freizeichnungsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern zu beachten sind.
Rz. 39
Die Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Verwender seine Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht ausschließen.[71] Eine Haftungsbegrenzung ist auch insoweit nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden zulässig.[72] Zu weiteren Einzelheiten siehe Stichwort "Freizeichnungsklauseln", Rdn 968 ff.
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