Rz. 968
Für Haftungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 7 BGB – also für die Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine Körperschäden betroffen sind – gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Prinzip die gleichen Anforderungen und Einschränkungen, die bei Freizeichnungsklauseln im Verkehr mit Verbrauchern zu beachten sind.
Rz. 969
Die Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Verwender seine Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht ausschließen.[2057] Bei der Ausgestaltung von Freizeichnungsklauseln ist das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zu beachten, sodass eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der wesentlichen Vertragspflichten bzw. Kardinalpflichten erfolgen muss.[2058] Eine Haftungsbegrenzung für den Fall, dass wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden zulässig.[2059] (Zu weiteren Einzelheiten siehe oben Rdn 953 ff.)
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